Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht und Bußgeldrecht in Heiligenhaus
1. Rechtsanwalt und Polizeibeamter a.D.
2. Verbrechen oder Vergehen
3. Verkehrsstraftaten
4. Weiter Straftaten
5. Vorgehen beim Vorwurf von Straftaten
6. Straftaten und die Rechtsschutzversicherung
7. Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung
8. Bußgeldrecht
1. Rechtsanwalt und Polizeibeamter a.D.
Bereits vor der Gründung der Anwaltskanzlei Frank P. Bille in Düsseldorf, die später nach Ratingen umzog, konnte Rechtsanwalt Bille Praxiserfahrungen im strafrechtlichen Bereich sammeln, da er bereits vor Aufnahme seines Jurastudiums einige Jahre als Polizeibeamter tätig war, wodurch er sich Sonder-wissen in diesem Bereich aneignen konnte, über das andere Kollegen in Ratingen oder Heiligenhaus, die nicht die diese Ausbildung und Tätigkeit nicht durchlaufen haben, nicht verfügen.
2. Verbrechen oder Vergehen
Der Gesetzgeber unterscheidet im Strafrecht zwischen Verbrechen und Vergehen.
Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen wird im Gesetz im § 12 StGB (Strafgesetzbuch) über das Mindeststrafmaß definiert.
Vergehen stellen rechtswidrige Taten dar, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Verbrechen stellen rechtswidrige Taten dar, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Selbstverständlich verteidigt unsere Kanzlei auch im Bereich Heiligenhaus grundsätzlich sowohl beim Vorwurf eines Vergehens wie eines Verbrechens. Jedoch behalten wir uns vor, die Verteidigung wegen bestimmter vorgeworfener Straftaten abzulehnen. Gegebenenfalls muss daher im Rahmen einer Betrach-tung des Einzelfalls entschieden werden, ob ein uns angetragenes Mandat übernommen werden kann oder nicht.
3. Verkehrsstraftaten
Ein nicht unerheblicher Teil der Tätigkeit unserer Kanzlei im Bereich des Strafrechts in Heiligenhaus befasst sich mit dem Bereich der Verkehrsstraftaten, wie zum Beispiel der fahrlässigen Körperverlet-zung, der Trunkenheitsfahrt, der Fahrt unter Einwirkung von Betäubungsmitteln, der Unfallflucht, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, aber auch der Nötigung sowie der Beleidigung im Straßen-verkehr.
Da es aber auch im Rahmen von Verkehrsunfällen zu Todesfällen kommen kann, umfasst dieser Bereich auch den Bereich der fahrlässigen Tötung.
4. Weitere Straftaten
Abgesehen von Verkehrsstraftaten übernimmt unsere Kanzlei aber im Bereich Heiligenhaus auch die Verteidigung wegen vieler anderen Vorwürfe, wie zum Beispiel wegen des Verdachts wegen des Versto-ßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Verdachts des Betrugs, der einfachen oder gefährlichen Kör-perverletzung oder der Nötigung sowie weiterer Vorwürfe.
5. Vorgehen beim Vorwurf von Straftaten in Heiligenhaus
Bei der Verfolgung von Straftaten ist allein die Staatsanwaltschaft die Herrin des Verfahrens. Auch wenn die ersten Kontakte über die Polizei in Heiligenhaus oder Velbert laufen, hat diese im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens keine Entscheidungen zu treffen. Die Polizei ist nicht einmal berechtigt, dem Be-schuldigten bzw. seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Auch diese Entscheidung obliegt allein der Staatsanwaltschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls der Entscheidung des Strafge-richts.
Da es zur Verteidigung zunächst wesentlich ist, in den Besitz aller zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage wesentlichen Informationen zu gelangen, und zwar sowohl der entlastenden wie auch der belastenden Fakten, ist die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte unabdingbar.
Sollte der Beschuldigte im Rahmen der Ermittlungen von der Polizei in Heiligenhaus oder Velbert zu einer Vernehmung vorgeladen zu werden, so scheint es grundsätzlich ratsam, nicht zur Vernehmung zu erscheinen.
Die erhaltene „Vorladung“ stellt eher eine Einladung dar, der man als Beschuldigter nicht folgen muss, ohne dass man dadurch Rechte verlieren oder Sanktionen befürchten müsste.
Eine Vernehmung durch die Polizei in Heiligenhaus oder Velbert soll nicht etwa deswegen vermieden werden, weil man absichtliches nachteiliges Handeln durch die Polizei befürchten müsste, sondern weil die Probleme bei einer solchen Vernehmung in der Art und Weise der Vernehmung, der schriftlichen Niederlegung der Aussage und der Unterzeichnung der dabei angefertigten Niederschrift liegen.
Regelmäßig ist der Beschuldige nicht in der Lage die Tragweite seiner Erklärungen bei einer solchen Vernehmung zu beurteilen, und er hat auch noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten, so dass die Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins regelmäßig nachteilige Folgen nach sich zieht.
6. Straftaten und die Rechtsschutzversicherung
Nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtschutzversicherungen, den ARB, ist es allen Versicherun-gen nicht gestattet, Rechtsschutz für Straftaten anzubieten, die ausschließlich vorsätzlich begehbar sind, oder bei denen wegen des Vorwurfs vorsätzlicher Begehung verurteilt wird. Diese ARB liegen allen Rechtschutzversicherungsverträgen bundesweit einheitlich zu Grunde.
Selbst wenn Straftaten vorsätzlich und fahrlässig begehbar sind, treten Rechtschutzversicherer in der Regel nur dann ein, wenn tatsächlich auch nur eine fahrlässige Begehung der Tat vorgeworfen wird. Dies ist im Bereich Heiligenhaus nicht anders auch im übrigen Bundesgebiet.
Hier kommt es ausschließlich auf den Vorwurf an, der erhoben wird, selbst wenn sich dieser später als unhaltbar herausstellt und das Verfahren gegebenenfalls sogar eingestellt wird.
Ausnahmen sind lediglich bei einigen Straftaten mit Führerscheinberührung gegeben, wenn zum Beispiel wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (eine Straftat, die ausschließlich vorsätz-lich begangen werden kann) ermittelt wird.
Aber auch dann, wenn der Rechtschutzversicherer zunächst die Deckungszusage für die Verteidigung in einer Strafsache durch einen Anwalt (Verteidiger) erteilt, steht diese Erteilung der Deckungszusage dann stets unter dem Vorbehalt, dass die Versicherung nur dann eintritt, wenn der Beschuldigte später nicht wegen der Straftat dann auch verurteilt wird. Geschieht dies wird die Versicherung beriets an den Ver-teidiger geleistete Zahlungen trotz vorheriger Erteilung der Deckungszusage von ihrem Versicherungs-nehmer wieder zurückfordern. Die Kosten der Verteidigung fallen dann ausschließlich und in vollem Umfang dem Verurteilten zur Last und sind vollständig von diesem zu tragen.
7. Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung
Prozesskostenhilfe bei der Strafverteidigung in Heiligenhaus bzw. vor dem für Heiligenhaus zuständi-gen Amtsgericht in Velbert wird wie auch anderswo nicht gewährt.
Während es im Zivilprozess möglich ist, bei entsprechender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe zu erlan-gen, existiert eine solche Möglichkeit im Bereich des Strafrechts nicht.
Zwar kann der Beschuldigte gegebenenfalls Beratungshilfe beantragen und auch erhalten. Diese er-schöpft sich jedoch, wie die Bezeichnung schon sagt, in einer Beratung und umfasst weder durch den Verteidiger zu führenden Schriftverkehr noch die Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung.
Andererseits ist es bei Straftaten bestimmter Schwere bzw. dann, wenn eine Verurteilung zu einer schweren Strafe zu erwarten ist, eine Verurteilung überhaupt nur dann möglich, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger verteidigt wird.
In Fällen, in denen der mit schwerer Strafe bedrohte Beschuldigte nicht über einen Verteidiger verfügt, wird diesem daher vom für Heiligenhaus zuständigen Amtsgericht Velbert ein sogenannter Pflichtvertei-diger zur Seite gestellt. Dieser wird vom Gericht ausgewählt und dem Beschuldigten zugeordnet und zwar unabhängig davon, ob dieser dies will oder nicht.
8. Bußgeldrecht
Von Straftaten zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten, die einem Betroffenen vorgeworfen werden. Bei Ordnungswidrigkeiten ist im Gegensatz zu Straftaten die Polizei die Herrin des Verfahrens. Sie ent-scheidet zum Beispiel über die für Heiligenhaus zuständige Bußgeldstelle in Mettmann, ob sie ein Ver-fahren weiterverfolgt, so dass es gegebenenfalls zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, oder ob sie das Ermittlungsverfahren einstellt.
Auch hier liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Kanzlei neben Ordnungswidrigkeiten anderer Art naturgemäß im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, z.B. bei Rotlichtfahrten, Abstandsverstößen, Geschwindigkeitsübertretungen und sonstigen Verfehlungen.
Ebenso wie bei der Strafverteidigung ist es auch bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ord-nungswidrigkeit so, so, dass es zunächst darum geht, alle Daten und Fakten in Erfahrung zu bringen, die der Polizei bereits bekannt sind und natürlich auch die Aussagen von Zeugen in die Beurteilung mit ein-zubeziehen, die von der Polizei bereits vernommen worden sind und deren Aussagen üblicherweise be-reits schriftlich in den Ermittlungsakten vorliegen..
Hier wird von Seiten unserer Kanzlei grundsätzlich versucht Gerichtsverhandlungen zu vermieden, in-dem bereits im Bereich des Ermittlungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen des Verteidigers gefertigt und eingereicht werden.
Andererseits kann natürlich auch erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten eine Beurteilung er-folgen, ob ein Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid des für Heiligenhaus zuständigen Kreises Mett-mann z.B. wegen einer Geschwindigkeitsmessung überhaupt sinnvoll ist und ob dem gemäß gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid vorgegangen werden soll oder nicht.
Aber auch in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen einen bereits ergangenen Bußgeldbescheid nicht aussichtsreich erscheint, weil nach Aktenlage weder ein Freispruch erzielt werden kann, noch Aussicht auf eine Einstellung des Verfahrens besteht, kann es sinnvoll sein das Verfahren weiter zu betreiben. Dies ist insbesondere in dann der Fall, wenn beabsichtigt wird ein Fahrverbot „auszukaufen“ oder zumindest zeitlich so zu „legen“ dass es den Betroffenen weniger belastet, als zu einem anderen Zeitpunkt.
Wer auf den Malediven unter der Palme liegt, benötigt während dieser Zeit keinen Führerschein.