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Zwangsvollstreckung

Der Bereich der Zwangsvollstreckung behandelt die Vollstreckung sogenannter titulierter Forderungen oder der Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen.

Eine Forderung oder ein Anspruch ist dann „tituliert“, wenn er rechtskräftig festgestellt wurde, was bedeutet, dass kein Rechtsmittel mehr gegen die gerichtliche Entscheidung oder einen vorliegenden Vollstreckungsbescheid erhoben werden kann.

Verhält sich ein solcher Titel über eine Geldforderung, so sind verschiedene Möglichkeiten des Vorgehens gegeben, diesen Titel in Geld umzusetzen.

Hier besteht zum einen die Möglichkeit, einen Zwangsvollstreckungsversuch durch einen Gerichtsvollzieher vorzunehmen, der den Wohnsitz des Schuldners aufsucht und dort Nachschau hält, ob pfändbare Habe vorhanden ist.

Ist der Arbeitgeber des Schuldners bekannt, kann auch eine Pfändung von Gehaltsansprüchen erfolgen (sogenannte Gehaltspfändung).

Ist die Bankverbindung des Schuldners bekannt, kann eine Pfändung des oder der Konten des Schuldners erfolgen (sogenannte Kontenpfändung).

Auch Forderungen, die der Schuldner gegenüber dritten Personen hat (z. B. Forderungen aus der Vermietung von Wohnungen oder aus der Hingabe von Darlehn an dritte Personen), können im Wege der Pfändung vom Gläubiger eingezogen werden.

In diesen Fällen wird der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Gericht beantragt.

Sofern der Schuldner über Immobilien verfügt, besteht auch die Möglichkeit der Eintragung einer Zwangshypothek ins Grundbuch, aus der gegebenenfalls die Zwangsversteigerung der Immobilie betrieben werden kann.

All diesen Möglichkeiten ist jedoch gemein, dass die Prozedur der Zwangsvollstreckung langwierig ist, weil Gerichte und/oder Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden müssen, und dass die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen auch kostenintensiv sein können.

Erweist sich, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos und die Zwangsvollstreckung damit „fruchtlos“ waren, besteht zuletzt die Möglichkeit, den Schuldner zur Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“ zu zwingen.

Hierbei muss der Schuldner sein gesamtes Vermögen erklären und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Anhand des dann vorliegenden Protokolls der eidesstattlichen Versicherung kann der Gläubiger ersehen, ob der Schuldner über Wertgegenstände oder Forderungen oder sonstiges Vermögen verfügt, in das noch vollstreckt werden könnte.

Fordert der gerichtliche Titel vom Schuldner die Vornahme einer bestimmten Handlung kann diese Handlung gegebenenfalls vom Gläubiger im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.

In anderen Fällen besteht die Möglichkeit der Auferlegung eines Zwangsgeldes durch das Gericht zur Vornahme der Handlung.