Unterhalt (Ehegatten- / Kindesunterhalt)
Die Unterhaltsproblematik besteht zum einen im Bereich der Ehescheidung und zwar vornehmlich für den Zeitraum des Getrenntlebens der Parteien vor der Rechtskraft der Ehescheidung und gegebenenfalls auch für einen gewissen Zeitraum danach.
Sie kann aber auch im Bereich des Kindesunterhalts im Rahmen einer Ehescheidung, und auch außerhalb einer Ehescheidungsproblematik auftreten.
Grundsätzlich sind Eheleute untereinander und Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
Andererseits sind gegebenenfalls aber auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, was sich zunehmend dann auswirkt, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird, und die Rente des jeweiligen Elternteils nicht ausreicht, um die Kosten zum Beispiel der Unterbringung in einem Pflegeheim zu decken, und daher ein Teil dieser Unterbringungskosten vorschussweise durch die Öffentliche Hand getragen wird.
Um Unterhaltsansprüche zu ermitteln, müssen Einkommensnachweise angefordert und umfängliche Berechnungen angestellt werden.
Für Kindes- und Ehegattenunterhalt wird zur Berechnung der Ansprüche in unserem Raum auf die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ zurückgegriffen, die zwar kein Gesetz im Rechtssinne darstellt, jedoch Richtlinien wieder gibt, die die ständige Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte in unserem Bereich spiegeln und auf die im Zusammenhang mit den hierzu von diesen Oberlandesgerichten festgelegten Leitlinien zur Berechnung zurück gegriffen wird.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie von dieser Internetseite im Bereich „Service/Downloads“ kostenlos herunter laden.