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    sowie weitere Rechtsgebiete

    und Forderungsmanagement (Inkasso)

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Werkvertragrecht

Das Werkvertragsrecht behandelt die Rechte und Pflichten der Parteien zwischen denen ein Werkvertrag geschlossen wurde.

Hier sieht der Gesetzgeber im Unterschied zum normalen Vertragsrecht besondere Regelungen vor.

Das Werkvertragsrecht stellt einen Ausschnitt des Vertragsrechts dar. Vom Vorliegen eines Werkvertrages spricht man immer dann, wenn ein Erfolg geschuldet wird (z.B. bei einem Vertrag über die Erstellung einer Gartenmauer, der Reparatur eines verunfallten Kraftfahrzeuges oder bei einem Vertrag über die Anfertigung eines Gemäldes).

Im Unterschied dazu ist es bei einem Dienstvertrag so, dass nur eine bestimmte Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, unabhängig von der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (zum Beispiel beim Vertrag über die Bewachung eines Grundstücks oder eines Parklatzes für einen bestimmten Zeitraum).

Häufig gibt es aber auch sogenannte gemischte Verträge, bei denen die Erbringung der vertraglichen Leistung zum Teil kaufvertragliche, zum Teil aber auch werkvertragliche Elemente enthält, was beispielsweise häufig bei Verträgen über den „Kauf“ eines noch zu erstellenden Hausobjektes der Fall ist. In solchen Fällen werden die kaufvertraglichen Elemente des Vertrages nach dem Kaufrecht, die werkvertraglichen Elemente des Vertrages nach dem Werkvertragsrecht behandelt.