Zugewinnausgleich
Im Zuge einer Ehescheidung ist im Regelfall auch immer ein Zugewinnausgleich zwischen den Parteien vorzunehmen.
Hier sind zunächst die Anfangs- und Endvermögen beider Parteien zu erklären und es ist festzustellen, welche Vermögenswerte oder Vermögensgegenstände in die Zugewinnausgleichsberechnung mit einbezogen werden und welche nicht.
Dies ist vor allem bedeutsam bei Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit gemacht hat, oder auch zum Beispiel bei einem Lottogewinn, den einer der Ehegatten während der Ehezeit erlangt hat.
Auch sind Wertfeststellungen von Immobilien, die gegebenenfalls mit in die Ehe gebracht worden sind, zum Zeitpunkt der Eheschließung vorzunehmen.
Da diese wertmäßigen Berechnungen oft schwierig sind, insbesondere wenn die Ehe bereits vor vielen, vielleicht schon vor 20 oder 30 Jahren, geschlossen worden ist, sind die prozessualen Risiken im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich dieser Problematiken natürlich relativ groß.
Dem gemäß bietet es sich auch hier an, bereits vor der Ehescheidung eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien herbei zu führen, die zum einen eine gegebenenfalls langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung erspart und vor allem relativ früh und schnell Rechts- und wirtschaftliche Planungssicherheit für beide Parteien schafft.
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich kann außergerichtlich zwischen den Parteien und ohne Einflussnahme oder Zustimmungserfordernis des Gerichts geschlossen werden.